§ 1 Geltungsbereich, Definitionen

  1. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB und für alle Verträge der Vertragsparteien, in die diese Bestimmungen ausdrücklich einbezogen werden.
  2. Der Vertragspartner der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als „Besteller“ bezeichnet. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen von „unseren Geschäftsbedingungen“ gesprochen wird, sind diese Geschäftsbedingungen gemeint; mit „uns“ oder „wir“ ist die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG gemeint.
  3. Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen, mit denen sich der Besteller bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigtem Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Geschäftsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
  4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung oder einer Bestätigung per E-Mail. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
  2. Die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG hält sich an ihre Angebote einen Monat ab dem Angebotsdatum gebunden, wenn sich aus dem Angebot keine andere Bindungsfrist ergibt.
  3. Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich nach den vom Besteller überlassenen Unterlagen, Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen, Stücklisten etc. Diese Angaben des Bestellers sind für uns verbindlich; für darin enthaltene Fehler übernehmen wir keine Haftung.
  4. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen bzw. Rechnungen der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib oder Rechenfehler, verpflichten die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG nicht; in diesen Fällen gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
  5. Die Angebotsunterlagen und Kostenvoranschläge der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG dürfen ohne deren Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden.
  6. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch die Geschäftsführung der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG oder von dieser besonders Bevollmächtigten. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG bestätigt werden.
  7. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

§ 3 Preise, Preisänderungen

  1. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, verstehen sich sämtliche Preise ab Werk; in den Preisen sind daher weder Transport, Verlade, Verpackungs, noch Versicherungskosten oder Zölle enthalten.
  3. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ist der Besteller verpflichtet zeitnah (innerhalb von einem Monat) die entsprechenden Belegnachweise (insbesondere Gelangensbestätigungen) zur Wahrung der Umsatzsteuerfreiheit vorzulegen. Sollten uns diese Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in Rechnung stellen.
  4. Die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG ist berechtigt, den Preis für die vereinbarte Lieferung/Leistung nach billigem Ermessen anzupassen, wenn die Lieferung/Leistung mehr als 4 Monate seit Vertragsschluss erfolgen oder erbracht werden soll und sich maßgebliche Kostenfaktoren verändert haben. Die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG ist des Weiteren zur Anpassung des Preises nach billigem Ermessen berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung später als einen Monat nach dem vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt bzw. erbracht wird, ohne dass dies auf Umständen, die von der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG zu vertreten wären oder in deren Einflussbereich oder Risikosphäre liegen, beruht und sich maßgebliche Kostenfaktoren verändert haben.

§ 4 Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit

  1. Ausführungstermine oder Ausführungsfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Ausführungsfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Die Einhaltung unserer Ausführungstermine oder Ausführungsfristen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG haftet bei Verzögerung der Leistung/Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 5 % des Wertes der betroffenen Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind auch nach Ablauf einer der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG etwa gesetzten Frist zur Leistung ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
  3. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche, nicht von der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG zu vertretende Ereignisse, z. B. Streik oder Aussperrung, oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
  4. Die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 5% des Wertes der betroffenen Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung sind auch nach Ablauf einer der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG etwa gesetzten Frist zur Leistung ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  5. Die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG ist sind berechtigt, den vereinbarten Nettoauftragspreis für die nicht zur Ausführung gekommenen Vertragsleistung zu berechnen, wenn der Besteller den Auftrag nach Erteilung zurückgezogen hat oder aber die nicht Ausführung des Auftrages auf einem Umstand beruht, den wir nicht zu vertreten haben. Die Abrechnung erfolgt unter Abzug ersparter Aufwendungen von pauschal 60 %. Dem Besteller bleibt es unbenommen, im Einzelfall einen höheren Anteil ersparter Aufwendungen nachzuweisen.

§ 5 Abnahme, Versand und Gefahrübergang

  1. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
  2. Das Werk gilt als abgenommen, wenn
    a. das Werk fertig gestellt ist und wir dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Bestimmung mitgeteilt haben und ihn zur Abnahme aufgefordert haben und seit der Fertigstellung 12 Werktage vergangenen sind oder
    b. der Besteller mit der Nutzung oder Verarbeitung des Werkes begonnen hat (z. B. das Werk in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit der Fertigstellung 6 Werktage vergangen sind und der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung des Werkes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
  3. Die Regelung des § 640 Abs. 2 Satz BGB (Abnahmefiktion) wird durch den vorstehenden Absatz nicht berührt).
  4. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Werkes geht mit der Abnahme des Werkes, spätestens aber mit Übergabe an den Frachtführer, Spediteur oder sonstigen Abholer auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und auch dann, wenn zwischen den Vertragsparteien frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  5. Versenden wir das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung spätestens mit der Übergabe des Werkes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers werden wir das Werk durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
  6. Bei einer Lieferung „frei Haus“ geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung spätestens mit der Übergabe des Werkes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Person oder Anstalt über.
  7. Die Gefahrtragungsregel nach Ziffer 6 gilt auch, wenn die Sendung an den Besteller gewünscht wird, dieser aber selbst die Versand und Frachtkosten zu tragen hat.
  8. Von uns vermittelte Logistik Dienstleistungen werden gemäß den ADSp Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, bei Schwertransporten, Kranarbeiten und Montagen gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) und im grenzüberschreitenden Verkehr gemäß Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr (CMR) jeweils neuste Fassung angefragt und vergeben.

§ 6 Mängel, Gewährleistung, Verjährung

  1. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Besteller uns bei der Abnahme erkennbare Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen seit der Abnahme nicht schriftlich angezeigt hat. Mängelansprüche wegen Mängeln, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren, sind ausgeschlossen, wenn sie vom Besteller nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erkennbarkeit schriftlich angezeigt werden.
  2. Nimmt der Besteller das Werk ab, obwohl dieses mangelhaft ist und erkennt der Besteller bei der Abnahme den Mangel, sind die Mängelansprüche des Bestellers unbeschadet des vorstehenden Absatzes ausgeschlossen, soweit sich dieser nicht die Geltendmachung seiner Rechte vorbehalten hat.
  3. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach Wahl des Bestellers zunächst zur Nachbesserung oder Neuherstellung verpflichtet und berechtigt. Das Verlangen des Bestellers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG ist für die Nacherfüllung eine im Einzelfall angemessene Frist einzuräumen. Ist die Lieferung/Leistung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  4. Unbeschadet weitergehender Ansprüche der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG hat der Besteller im Falle einer unberechtigten Mängelrüge die Aufwendungen zur Prüfung und soweit verlangt zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.
    a. Die Verjährungsfrist für gegen die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG gerichtete Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planung oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
    b. Die Verjährungsfristen nach Abs. 2. a. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist gem. Abs. 2. a. Satz 1.
    c. Die Verjährungsfristen nach Abs. 2. a und 2. b gelten jedoch mit folgender Maßgabe: I. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
    II. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, in den Fällen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
    III. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
    IV. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn für Fristen unberührt.
    V. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  5. Normaler Verschleiß stellt keinen Mangel dar und berechtigt den Besteller daher nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG.
  6. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht, soweit Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit auf technischen Verbesserungen sowie notwendigen technischen Änderungen beruhen, wenn dadurch die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt wird.
  7. Mängelansprüche entfallen, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung das Werk ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  8. Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Lieferung der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG schriftlich anzuzeigen.
  9. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig auf die Bestellung geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Leistung steht.

§ 7 Haftung

  1. Die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
  2. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Regelungen zu § 4 bleiben hiervon unberührt.
  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Soweit die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG im Zeitpunkt der Übergabe des Liefergegenstandes Eigentümerin oder Miteigentümerin des Liefergegenstandes ist, verbleibt das Eigentum bzw. das Miteigentum der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen.
  2. Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden. Die Verarbeitung erfolgt für die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG. Wenn der Wert des der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG und der Besteller darüber einig, dass der Besteller der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt; dies gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG nicht gehörender Ware.
  3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Neben rechten sicherungshalber an die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG abgetretene Forderungsteil ist vorrangig zu befriedigen.
  4. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der nach dem vorstehenden Absatz an die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG abgetretenen Forderung befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber den Abnehmern verlangen.
  5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
  6. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG gegen den Besteller zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt.
  7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder erforderlichenfalls nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine
    Rücktrittserklärung der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG, es sei denn, diese würde ausdrücklich erklärt.
  8. Zur Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

§ 9 Zahlung, Zurückbehaltung, Aufrechnung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  2. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärung der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
  3. Befindet sich der Besteller uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
  4. Die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber.
  5. Bei Zahlungsverzug des Bestellers kann die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG unabhängig von vereinbarten Zahlungszielen von allen etwa bestehenden Verträgen auch von solchen, bei denen keine Zahlungsverzögerungen vorliegen zurücktreten.
  6. Eine Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  7. Die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

§ 10 Gewerbliche Schutzrechte

  1. Soweit die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG nach Vorgaben oder Zeichnungen und/oder unter Verwendung von durch den Besteller beigestellten Teilen zu liefern oder zu leisten hat, hat der Besteller dafür einzustehen, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Auf bestehende Schutzrechte oder sonstige ihm bekannte Rechte Dritter hat der Besteller die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG hinzuweisen. Der Besteller hat die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG in diesen Fällen von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und dem der WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
  2. Die WEMAG Metallbearbeitung GmbH & Co. KG behält sich alle Urheber und sonstigen gewerblichen Schutzrechte in den von ihren erstellten Entwürfen, Zeichnungen, Mustern oder den von ihren gestalteten Modellen ausdrücklich vor.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

  1. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Die Bestimmungen des UN Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Erfüllungsort ist Fulda.
  3. Gerichtsstand ist Fulda, wenn der Besteller Kaufmann ist.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Bestimmung zu treffen.

Fulda, im Januar 2025